Satzung

Satzung des Tennisclub Seth von 1967

§ 1 Name, Sitz, Zweck
Der 1967 gegründete Verein führt den Namen „Tennisclub Seth e.V.“ . Der Verein hat seinen Sitz in 23845 Seth. Die Eintragung in das Vereinsregister ist beim Amtsgericht in Bad Segeberg erfolgt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung des Tennissports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  3. wegen unehrenhaften Handlungen.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen ein Einspruch möglich. Eine Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Jedes Mitglied muss eine einmalige Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember (Kalenderjahr).

§ 4 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung,
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr bis spätestens Ende März statt.
  3. EineaußerordentlicheMitgliederversammlung istinnerhalbeiner Frist von 14Tagen mitentsprechenderTagesordnungeinzuberufen,wenn es:
    1. der Vorstand beschließt,
    2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin an alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich erfolgen. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand Einladungs- und Antragsfrist um die Hälfte verkürzen.
  5. Mit derEinberufungzurordentlichenMitgliederversammlung ist dieTagesordnungmitzuteilen, diefolgendePunkteenthalten muss:
    1. Bericht des Vorstandes,
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    3. Aussprache,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Wahlen, soweit erforderlich,
    6. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
  9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn es ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
  10. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Jugendversammlung bleibt vom Punkt 9 unberührt.
  11. Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Stichwahl findet zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit der höchsten Stimmwahl aus dem 1. Wahlgang statt, wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht wurde. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
  12. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, die Spielleiter werden in den ungeraden Jahren, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer in den geraden Jahren gewählt.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:

Erste(r) Vorsitzende(r)

Zweite(r) Vorsitzende(r) / Sportwart(in)

Kassenwart(in)

Schriftführer(in)

Jugendwart(in)

Zwei Spielleiter(innen)

Die Amtszeit endet erst mit der Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst.
Das von der Sether Tennisjugend gewählte Vorstandsmitglied ist von der Mitgliederversammlung als Jugendwart(in) zu bestätigen.
Bei Bedarf lädt der/die Vorsitzende mit einer Frist von 7 Tagen den Vorstand zu einer Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Kassenwart(in).

Zwei Mitglieder des Vorstandes können den Verein vertreten.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die 2. Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden und der/die Kassenwart(in) nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden ausüben.

§ 7 Tennisjugend
Die Jugend im TC Seth (Sether Tennisjugend) kann alle sie betreffenden Angelegenheiten in einer Jugendordnung regeln. Diese Jugendordnung muss sich im Rahmen der Vereinssatzung halten.
Sofern die Jugendordnung kein geringeres Alter bestimmt, darf das Alter eines Mitgliedes der Sether Tennisjugend 25 Jahre nicht übersteigen (ausgenommen die gewählten Vertreter und Jugendleiter).
Der Vorsitzende der Sportjugend muss mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vorsitzende der Sether Tennisjugend ist Mitglied im Vorstand des Vereins.
Stimmberechtigt in der Tennisjugend sind mindestens alle Mitglieder ab 10 Jahren, sofern nicht die Jugendordnung ein geringeres Alter bestimmt.

§ 8 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Wahl erfolgt auf 2 Jahre. In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer neu gewählt.

§ 9 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung geändert werden, falls ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder sich für die Änderung ausspricht und wenn die Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen hat.

§10 Abwahl
Die Inhaber durch Wahl verliehener Vorstandsämter können durch Beschluss einer Mitgliederversammlung vor Ablauf der Wahlzeit abberufen werden. Die Abwahl ist nur durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
Ãœber den Antrag kann nur entschieden werden, wenn er im Einzelnen auf der Tagesordnung gestanden hat.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  2. von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so wird die Sitzung geschlossen und neu einberufen.

Die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung unter Berücksichtigung des § 5 / Absatz 4 der Satzung, ist beschlussfähig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seth mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugend zu verwenden.

23845 Seth, den 07. Mai 1985

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